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Abfallberatung

Neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) - Mehr Recycling bei Gewerbeabfällen

Gründe für die Novelle waren die Änderung der Rahmenbedingungen durch die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) und das 2012 angepasste Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Mit dem KrWG wurde die neue fünfstufige Abfallhierarchie auch in nationales Recht überführt. Dieser Schritt wird mit der novellierten GewAbfV jetzt auch für Gewerbeabfälle vollzogen.

Die novellierte GewAbfV setzt anspruchsvolle Vorgaben für ein hochwertiges Recycling von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen um. Bei der Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie wird dem Recycling ein klarer Vorrang zugewiesen.

Die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Damit sind auf Abfallerzeuger und -besitzer sowie auf Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen neue Anforderungen zugekommen.

Bisher erfolgte für einen Großteil der gewerblichen Siedlungsabfälle sowie der Bau- und Abbruchabfälle eine gemischte Erfassung. Das ist jedoch nur noch in bestimmten, in der Verordnung benannten, Ausnahmefällen möglich. Die neue Verordnung setzt beim Abfallerzeuger an und verpflichtet zur Getrennthaltung von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Es bestehen weitgehende Getrenntsammlungspflichten für Abfälle, wie Papier/Pappe/Karton, Bioabfall/Organik, Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas, etc. 

Gewerbliche Abfallgemische müssen vorbehandelt und aufbereitet werden. Die Vorbehandlungsanlagen haben hohe Anforderungen an die Sortierung der Abfälle zu erfüllen, damit die Wertstoffe hochwertig verwertet werden können.

Die Verordnung ist am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie ist in ihren wesentlichen Teilen am 1. August 2017 in Kraft getreten. Sie finden die Verordnung hier .


Getrennthaltungs-, Vorbehandlungs- und Dokumentationspflichten

Pflicht zur getrennten Sammlung

Bisher wurden im gewerblichen Bereich häufig Abfälle gemeinsam erfasst, obwohl eine separate Erfassung sinnvoll und umweltschonender ist.

Bei privaten Haushalten erfolgt die Sammlung der Abfälle getrennt. Nun werden deutschlandweit die Gewerbebetriebe ebenso konsequent dazu angehalten. Das Ziel ist gleich - mehr Getrennthaltung für ein hochwertiges Recycling.

Seit dem 1. August 2017 müssen sowohl gewerbliche Siedlungsabfälle, als auch Bau- und Abbruchabfälle separat erfasst werden.

Gewerbliche Siedlungsabfälle:

Bei gewerblichen Siedlungsabfällen müssen insbesondere folgende Abfälle getrennt gehalten werden:

  1. Papier, Pappe Kartonagen (PPK) mit Ausnahme von Hygienepapier,
  2. Glas,
  3. Kunststoffe,
  4. Metalle,
  5. Holz,
  6. Textilien
  7. Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz
  8. Sonstige Abfallfraktionen, die den in § 2 Nr. 1 b GewAbfV genannten Abfällen entsprechen.

Natürlich fallen nicht alle diese Abfallfraktionen in jedem Unternehmen an. Zudem kann es vorkommen, dass größere Mengen anderer hier nicht genannter Abfallfraktionen anfallen, bei denen eine Getrennthaltung ebenfalls sinnvoll ist.

Bau- und Abbruchabfälle

Bei Bau- und Abbruchabfällen müssen insbesondere folgende Abfälle getrennt gehalten werden:

  1. Glas,
  2. Kunststoff,
  3. Metalle, einschließlich Legierungen,
  4. Holz
  5. Dämmmaterial,
  6. Baustoffe auf Gipsbasis
  7. Beton,
  8. Ziegel,
  9. Fliesen und Keramik

Selbstverständlich ist auch eine weitergehende Abfalltrennung möglich, hier sei insbesondere auf eine separate Erfassung von Papier, Pappe und Kartonagen hingewiesen.

Vorbehandlungspflicht

Die Gewerbeabfallverordnung stellt hohe Anforderungen an Gemische und an die Vorbehandlungsanlagen.

Ist die getrennte Sammlung von Abfällen unter bestimmten Voraussetzungen nicht möglich, müssen die Abfallgemische einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Eine Vorbehandlungsanlage ist eine Sortieranlage, die nach strengen Kriterien die Abfälle sortiert und im Anschluss die Wertstoffe dem Recyclingkreislauf wieder zuführt.

Auf die getrennte Sammlung der Abfälle darf nur dann verzichtet werden, wenn diese „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“ ist.
„Technisch nicht möglich“ wäre es beispielsweise, wenn Sie überhaupt keinen Platz für zusätzliche Abfallbehälter haben.
„Wirtschaftlich nicht zumutbar“ wäre es, wenn die Kostenbelastung durch eine separate Entsorgung sehr viel höher wäre oder die Abfallmengen der einzelnen Fraktionen sehr gering sind. Als sehr gering gilt hierbei eine Menge von kleiner 50 kg pro Woche als Summe der Fraktionen. Insbesondere für Bioabfälle zählt dieses Kriterium jedoch nicht.

Wenn eine oder beide Ausnahmen bei Ihnen vorliegen, ist eine Dokumentation zwingend erforderlich. Hierzu benötigen Sie beispielsweise Fotos oder Lagepläne Ihrer Abfallbehälter und Praxisbelege wie Liefer- und Wiegescheine. Erst dann haben Sie die Möglichkeit, trockene Abfälle gemeinsam in Abfallbehältern zu sammeln und die gemischten Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zu übergeben. Bei größeren Mengen an Gemischen ist davon auszugehen, dass sich diese im Vorfeld durch eine Abfalltrennung im Betrieb reduzieren lassen.

Bitte beachten Sie: Die gemischt erfassten Abfälle dürfen keine Bioabfälle / Organik und keinen Restabfall enthalten. Glas dürfen sie nur enthalten, solange es die Vorbehandlung nicht behindert. Klären Sie dies im Vorfeld mit Ihrem Entsorgungsbetrieb ab.

Vorbehandlungsanlagen können Wertstoffgemische schon mit geringen Anteilen dieser Abfallstoffe nicht mehr annehmen. Sie müssen also sicherstellen, dass insbesondere alle organischen Abfälle getrennt von dem Sammelgemisch erfasst werden.

Klären Sie mit Ihrem Entsorger, ob Ihre individuelle, gemischt erfasste Abfall-Fraktion tatsächlich in einer Vorbehandlungsanlage angenommen und sortiert werden kann. Lassen Sie sich dies bestätigen und fügen Sie die Bestätigung Ihrer Dokumentation bei.

Ab dem 1. Januar 2019 muss Ihnen der Entsorger zusätzliche bestätigen, dass die Sortieranlage, die Ihre Abfälle sortiert, die Sortier- und Recyclingquoten der Gewerbeabfallverordnung einhält. Diese Bestimmungen treten erst ab 2019 in Kraft.

Geringer Abfallanfall und beengte Platzverhältnisse

Für Kleinstmengen und beengte Platzverhältnisse bis zu einem Abfallbehälter (1,1 m³, wöchentliche Leerung) können Sie dieses Abfallgemisch evtl. einer energetischen Verwertung zuführen lassen. Auch hier benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Entsorgers, die Sie bitte wieder Ihren Unterlagen beifügen. Prüfen Sie in jedem Fall, ob sich Bioabfälle vielleicht doch separat erfassen lassen. Für Altglas können Sie bei haushaltsüblichen Kleinmengen auch die öffentlichen Depotcontainer nutzen.

Gemeinsame Erfassung von Kleinmengen

Liegt Ihr Betrieb in einem Wohngebäude und bei Ihnen fallen nur Abfallmengen an, die denen eines privaten Haushaltes entsprechen, können Sie diese in den normalen Wertstoff- und Restmülltonnen entsorgen. Dies sind in der Regel: Blaue Tonne für Papier/Pappe/Karton, Gelbe Tonne AWV PLUS für Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen, Restabfalltonne und in Städten größer 5000 Einwohner die Biotonne. Diese Regelung gilt insbesondere für Freiberufler, wie Architekten, Rechtsanwälte, Ingenieurbüros, Arztpraxen etc., welche ihr Büro in einem Wohngebäude haben.

In diesem Fall entfallen für Sie die Dokumentationspflichten der Gewerbeabfallverordnung.  

Getrenntsammelquote für große Unternehmen

Große Unternehmen, die bereits Abfälle in diverse Fraktionen trennen und diese einer Verwertung zuführen, können unter bestimmten Voraussetzungen Ihre verbleibenden Gemische direkt einer energetischen Verwertung zuführen lassen. Hintergrund ist hierbei, dass diese Gemische keinerlei aussortierbare Wertstoffe mehr enthalten, da diese bereits separat erfasst werden. Ein Unternehmen kann nur dann von dieser Sonderregelung Gebrauch machen, sobald es je Standort mehr als 90 % der anfallenden Abfälle separat erfasst. Die Getrenntsammelquote ist jedes Jahr erneut durch einen zugelassenen Sachverständigen zu bestätigen und zu dokumentieren.

Die Regelungen zur Getrenntsammelquote sind in den § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 4 und 5 und Abs. 6 GewAbfV zu finden.

Dokumentationspflicht

Kernstück der novellierten Gewerbeabfallverordnung ist die Dokumentation der anfallenden Abfälle. Diese Dokumentationsverpflichtung gilt sowohl für die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle (§ 3 Abs. 2 GewAbfV), als auch für die Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen (§ 8 Abs. 3 GewAbfV). Die Dokumentation ist jeweils pro Abfallanfallstelle zu führen, das heißt, pro Standort oder Gewerbebetrieb, sowie bei Bau- und Abbruchabfällen pro Baumaßnahme. Sie ist obligatorisch und muss grundsätzlich vorgehalten werden. Es steht Ihnen frei, ob Sie die Dokumentation elektronisch oder in Papierform aufbewahren.

Inhalte Ihrer Abfalldokumentation
Die Dokumentation umfasst mehrere Teile. Sie ist nach der GewAbfV wie folgt vorzunehmen:
1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

1. Getrennte Sammlung, örtliche Gegebenheiten

Der erste Teil Ihrer Dokumentation erfolgt vermutlich nur einmalig, es sei denn, es ergeben sich Änderungen an der Abfallzusammensetzung, den örtlichen Gegebenheiten oder Sie wechseln Ihren Entsorgungspartner. Die Dokumentation kann alternativ durch Lagepläne, Lichtbilder oder Praxisbelege (Liefer- oder Wiegescheine, Gebührenbescheide) oder ähnliche Dokumente erfolgen. Durch Lagepläne oder Lichtbilder können Sie Ihre Entsorgungssituation innerhalb Ihres Betriebes anschaulich und mit einfachen Mitteln darstellen. Die Dokumentation ist bei wesentlichen Änderungen bei der Erfassung der anfallenden Abfälle zu aktualisieren und damit dauerhaft vorzuhalten.

2. Verbleib Ihrer Abfälle

Lassen Sie sich für jede anfallende Abfallfraktion von Ihrem Entsorgungsfachbetrieb bestätigen, dass er Ihre Abfälle einem Recycling zuführt. Als Mindestinhalt sind in der Erklärung der Name und die Anschrift des Entsorgungsfachbetriebes sowie die Masse und der beabsichtigte Verbleib des Abfalls anzugeben. Bei dem „beabsichtigten Verbleib“ ist lediglich die Art der Verwertung zu benennen, nicht aber die konkrete Entsorgungsanlage. Erfolgt die Erfassung Ihrer Abfälle in Sammeltouren - zusammen mit Abfällen anderer Abfallerzeuger - ist ein errechnetes Gewicht für die Mitteilung der Masse in Ihrer Abfalldokumentation ausreichend,

3. Gemischte Erfassung

Bei Ihnen fallen, trotz aller Bemühungen zur getrennten Sammlung, gemischte Gewerbeabfälle an oder Sie haben überhaupt keinen Platz für weitere Abfallbehälter. Erläutern Sie ausführlich die näheren Umstände, die zur technischen Unmöglichkeit oder zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit führen. Für die technische Unmöglichkeit sind insbesondere beengte Platzverhältnisse bei der Aufstellung von Abfallbehältern oder z.B. ein Abfallbehälter im öffentlichen Bereich Ihres Unternehmens, der auch von Externen genutzt wird, zu nennen. Hierbei sind zur Dokumentation Lichtbilder oder Lagepläne zwingend erforderlich. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sind Kostenbetrachtungen zur getrennten bzw. gemeinsamen Sammlung unter Einbeziehung von Angeboten zur Sortierung der Gemische darzulegen. Hierbei gilt, dass die Kosten für eine getrennte Sammlung höher sein dürfen, als die für eine gemischte Erfassung.

Hinweis

Selbstverständlich können Sie die Dokumentation elektronisch führen und die dazu notwendigen Daten entsprechend vorhalten. Sie müssen diese jedoch auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen können.

Die Dokumentation ist für jeden Abfallerzeuger verpflichtend. Liegt eine Dokumentation nicht vor, kann dies mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


Sonderfall: Gemeinsame Erfassung von Kleinmengen

Ein Sonderfall der Gewerbeabfallverordnung ist die Kleinmengenregelung. In § 5 der Gewerbeabfallverordnung wird unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der gemeinsamen Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen mit Abfällen aus privaten Haushaltungen des jeweiligen Grundstücks in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern eröffnet. Im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege können diese Abfälle dann einer Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden.

Die Regelung richtet sich an Anfallstellen, bei denen nur geringe Mengen an gewerblichen Siedlungsabfällen anfallen, z.B. bei freiberuflich Tätigen (z.B. Architekten, Anwälte, Steuerberater) oder auch Reisebüros und Versicherungsagenturen etc. Diese Arbeitsstätten sind häufig auf dem gleichen Grundstück oder sogar in dem gleichen Gebäude wie private Haushalte ansässig.

Als Anhaltspunkt, wann eine „geringe Menge“ überschritten ist, können übliche Haushaltsmengen herangezogen werden. Die Gesamtmenge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle darf nicht wesentlich über die üblicherweise bei Privathaushalten anfallende Gesamtmenge an Abfällen hinausgehen.

Die gewerblichen Abfälle sind dabei mindestens in dem Umfang getrennt zu sammeln wie die Abfälle aus den privaten Haushalten auf demselben Grundstück.

Auf eine Dokumentation kann in diesen Fällen verzichtet werden.


Praktische Beispiele

Bisher werden Abfälle im gewerblichen Bereich häufig gemischt erfasst, obwohl eine separate Erfassung sinnvoll, umweltschonend und kostengünstiger ist. Die neue Gewerbeabfallverordnung schreibt nun die Getrennthaltung vor und lässt eine gemischte Erfassung nur noch in bestimmten Ausnahmefällen zu.

Seit 1. August 2017 müssen sowohl gewerbliche Siedlungsabfälle, als auch Bau- und Abbruchabfälle separat erfasst werden.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie unseren Gewerbeabfallberater unter 0365/83321 54 oder per mail unter gewerbeabfallberatung@awv-ot.de an.

Beispiele

Die folgenden Beispiele zeigen Ihnen, wie Sie den Abfall in Ihrem Unternehmen/Betrieb trennen können, um die Gewerbeabfallverordnung richtig umzusetzen. In der Regel führt eine bessere und recyclinggerechte Abfalltrennung auch zu Kosteneinsparungen bei der Entsorgung. Auf diese Weise profitieren sowohl die Umwelt als auch Ihr Betrieb von der Gewerbeabfallverordnung.

Hinweis

Wie die Abfallzusammensetzung in Ihrem Unternehmen konkret aussieht, wissen Sie selbst am besten. Die nachfolgenden Beispiele stellen daher nur eine vermutete branchenbezogene Abfallzusammensetzung Ihres Unternehmens dar.

Wenn bei Ihnen weitere, als die genannten Abfälle in größerer Menge anfallen, erfassen Sie diese ebenfalls separat.

Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sind grundsätzlich separat zu erfassen. Für sie gelten immer spezielle Entsorgungswege. Sie sind daher im Folgenden nicht genannt.

Verwaltungen und Bürostandorte

Hier fallen vermutlich folgende Abfälle an, die entsprechend getrennt erfasst werden sollten:

PPK-Fraktion: für Altpapier, Pappen, Kartons.
Papier zur Datenvernichtung: auch Papier, welches Sie zur Datenvernichtung geben, zählt zur PPK-Fraktion.
Hinweis: Spezialpapiere (wie Durchschreibpapier) sind als Restabfall zu entsorgen

LVP-Fraktion: leere Verpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbunden, wie beispielsweise leere Joghurtbecher, Milch- und Safttüten, Kekstüten etc..
stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunstsoff oder Metall (Lineale, defekte Locher, Schnellhefter aus Kunststoff etc.)

Bioabfall: z.B. Kaffeefilter, Obstschalen, Teebeutel, verwelkte Blumen.

Abfall zur Vorbehandlung: Hierzu zählt z.B.  Holz.

Restmüll: Hygieneartikel (Hygieneeimer aus Damentoiletten), Papiertaschentücher, Kugelschreiber, Textmarker, Schwämme/Schwammtücher, Zigarettenkippen, Kehricht, zerbrochenes Porzellan etc..

Glas: Wenn bei Ihnen nur ab und zu Glasflaschen oder andere Behältergläser anfallen, nutzen Sie für die Entsorgung bitte die Depotcontainer im öffentlichen Raum. Sie brauchen bei geringem Anfall keine eigene Glastonne.

Hotel und Gastronomie

Hier fallen vermutlich folgende Abfälle an, die entsprechend getrennt erfasst werden sollten:
 

PPK-Fraktion: für Altpapier, Pappen und Kartons.
Papier zur Datenvernichtung: auch Papier, welches Sie zur Datenvernichtung geben, zählt zur PPK-Fraktion.
Hinweis: Spezialpapiere (wie Durchschreibpapier, Kassenbons) sind als Restabfall zu entsorgen

LVP-Fraktion: leere Verpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbunden, z.B. aus der Küche oder aus den Zimmern
stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunstoff oder Metall (wie z.B. Schnellhefter aus Kunststoff, defekte Locher, Kellen, Rührbesen, Besteck  etc.)

Speisereste: Speiserest- und Lebensmittelabfälle, Altfett, überlagerte Lebensmittel etc.

Bioabfall: z.B. Kaffeefilter, Teebeutel, verwelkte Blumen.

Glas: in Hotellerie und Gastronomie fallen naturgemäß viele Flaschen und Gläser an. Nutzen Sie hierfür eine oder mehrere Glastonnen (farbgetrennt). Wichtig: Porzellan und Steingut gehören nicht in die Glassammlung. Halten Sie die Glasfraktion auch von sonstigen Verschmutzungen (Restabfall etc.) frei.

Restmüll: Hygieneartikel (Hygieneeimer aus Damentoiletten, Dusche/Bad), Papiertaschentücher, Kugelschreiber, Textmarker, Schwämme/Schwammtücher, Zigarettenkippen, Kehricht, zerbrochenes Porzellan etc.

Abfall zur Vorbehandlung: Hierzu zählen z.B.  Holzverpackungen, Kisten, Einwegpaletten etc.

Textilien: Auch Textilien wie Tischdecken, Bettwäsche, Handtücher sind nach der neuen Gewerbeabfallverordnung (nach Möglichkeit und Menge) getrennt zu erfassen.

Handel

hier könnten folgende Abfälle anfallen:

PPK-Fraktion: für Altpapier, Pappen und Kartons.

Abfall zur Vorbehandlung:  Hierzu zählen z.B. Transport- und Umverpackungen aus Kunststoffen,  Holz, Einwegpaletten etc.

Speisereste: Speise- und Lebensmittelabfälle (wie Fleisch/-produkte), überlagerte Lebensmittel

Bioabfälle: z.B. Obst- und Gemüseabfälle, welke Blumen

Glas: Wenn bei Ihnen nur ab und zu Glasflaschen oder andere Behältergläser anfallen, nutzen Sie für die Entsorgung bitte die Depotcontainer im öffentlichen Raum. Sie brauchen bei geringem Anfall keine eigene Glastonne.

Restmüll: Hygieneartikel (Hygieneeimer aus Damentoiletten), Papiertaschentücher, Kugelschreiber, Textmarker, Schwämme/Schwammtücher, Zigarettenkippen, Kehricht, zerbrochenes Porzellan etc.

LVP: Leichtverpackungen aus Teeküchen und Pausenräumen können Sie über die dualen Systeme entsorgen lassen.
stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunstoff oder Metall (wie z.B. Schnellhefter aus Kunststoff, defekte Locher  etc.)

Weitere Branchen

Weitere Branchen, wie Handwerk oder produzierendes Gewerbe sind hier nicht erwähnt. Ihre Abfallzusammensetzung unterscheidet sich je nach Art Ihrer Tätigkeit. Sprechen Sie unseren Gewerbeabfallberater unter 0365/83321 54 oder per mail unter gewerbeabfallberatung@awv-ot.de an.

 
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