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Recycling lebt vom Mitmachen

Vor dem Recycling kommt das Vermeiden bzw. richtige Trennen der Abfälle. Ein Appell an das Umweltbewußtsein allein reicht nicht. Für den Einzelnen muss sich das gewünschte Verhalten auch auszahlen.
Abfallgebühren kann derjenige sparen, der selbst kompostiert und in die Restmülltonne nur den Rest seiner Abfälle entsorgt. Im Verbandsgebiet sind das immerhin noch 26.000 t im Jahr. Eine etwa gleich große Menge wird in den anderen Sammelbehältern als Wertstoff erfasst. Durchschnittlich nutzt im Verbandsgebiet der Einzelne 35 Liter im Monat für die Restmüllentsorgung.
Der Vergleichsrechner zeigt an, wie Sie im Vergleich zum Durchschnitt dastehen.
Bis zum grünen Bereich werden unterdurchschnittliche Leerungen der Restmülltonne angezeigt. Der rote Bereich sollte zum Nachdenken anregen.
Die Restmülltonne ist da, um benutzt zu werden. Übertriebenes Sparen kommt allen teuer zu stehen. Dieses Verhalten signalisiert der graue Bereich.

Warum Pflichtentleerungen?

Die Bereitstellung der Restmüllbehälter zur Leerung durch den Nutzer erfolgt nach Bedarf. Auf eine Regelabfuhr wurde verzichtet, da die Gesamtkosten der Abfallentsorgung hierbei tendenziell höher sind und der Anreiz zur Müllvermeidung und -trennung weniger ausgeprägt ist.
Die Pflichtentleerung soll jedoch übertriebenem Sparen entgegenwirken. Sie dient außerdem der Durchsetzung einer geordneten Abfallentsorgung.
Bei einem Gebührensystem, das jede Leerung berechnet, liegt es in der Natur des Menschen, den Einwurf von Restmüll in die Restmülltonne so weit wie nur irgend möglich zu verringern. Der Grund ist eine vermeintliche Kostenersparnis. Dieses Verhalten begründet jedoch die Gefahr, dass einige Nutzer auf andere – unzulässige – Weise den Restmüll entsorgen. Dieser „Verlockung“ wirkt die Pflichtnutzungsgebühr entgegen. Es soll dafür Sorge getragen werden, dass es nicht zu einer Verschiebung von Restmüllmengen in andere Sammelsysteme kommt.
(siehe Urteil Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) vom 16.2.2011 AZ 1 KO 1367/04)


Wie werden Pflichtentleerungen berechnet?

Das Mindestvolumen wird auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung und des § 4 Abs. 1 Nr. 2.1 der Abfallgebührensatzung des AWV Ostthüringen erhoben. Das monatliche Mindestvolumen ermittelt sich aus den Einwohnern des angeschlossenen Grundstücks mal der Grundnutzung von 15 Liter/EW/Monat bei einer Person und von 14,3 Liter/EW/Monat ab zwei Personen.
Bei Unterschreitung der Grundnutzung wird eine Pflichtnutzungsgebühr auf Basis einer 120-Liter-Tonne erhoben. Die gerundete Anzahl der Pflichtentleerungen ergibt sich aus dem Differenzvolumen zwischen Grundnutzung und tatsächlicher Nutzung (Behältervolumen x Anzahl der Leerungen) geteilt durch 120 Liter.


Typische Fehler bei der Entsorgung

Bei einigen Abfällen ist es gar nicht so leicht zu entscheiden, in welchen Abfallbehälter sie gehören. Sortieren ist gefragt, aber dennoch gehört einiges in die Restmülltonne. Was wird typischerweise falsch gemacht?
Typisch für das „Müllsparen“ sind Vergraben, Verbrennen und unberechtigtes Ablagern von Restmüll. Häufig werden andere Sammelsysteme missbräuchlich für die Restmüllentsorgung in Anspruch genommen. So befindet sich in der Gelben Tonne durchschnittlich 30 % Restmüll. Auch wird bei der Sperrmüllsammlung immer wieder Restmüll in Säcken oder Kisten bereitgestellt, die jedoch nicht mitgenommen werden. 
Beispiele für die missbräuchliche Nutzung der Gelben Tonne sind gebrauchte Windeln (Baby- und Inkontinenzwindeln), Videokassetten oder Einweghandschuhe. Das ist Restmüll.
Weitere Beispiele für Restmüll sind Trinkgläser, Gegenstände aus Bleikristall, Fensterglas, Spiegelglas, Glühbirnen, Porzellan und Keramik, die oft falsch in die Glascontainer eingeworfen werden.
Ein weiterer klassischer Fehler: der Einwurf von Tapetenresten in die Blaue Tonne. Sie gehören ebenso in die Restmülltonne.
Mineralische Katzenstreu landet in der Biotonne - auch hier ist die Restmülltonne der richtige Behälter.


Dienen Pflichtentleerungen der Kostendeckung?

Von Maßnahmen zur Kostendeckung kann nicht gesprochen werden, da Gebühreneinnahmen aus Pflichtentleerungen lediglich 1/1000 (ein Tausendstel) der gesamten Gebühreneinnahmen ausmachen.
Nachfolgend ein Auszug aus der o.g. Rechtssprechung des OVG zu den Mindestleerungen:
„Die im Übrigen sehr niedrige Mindestgebühr soll aber eine illegale Abfallbeseitigung als wirtschaftlich sinnlos erscheinen lassen. Der Beklagte hat ausgeführt, die Mindestleerung dient zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs. Folglich dient die Mindestgebühr dazu, Personen die sich besonders sparsam verhalten wollen, von einer rechtswidrigen, strafbewehrten Abfallbeseitigung abzuhalten. Dieses Ziel rechtfertigt ebenfalls eine Mindestgebührenregelung."

 
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